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Gleisneigung bei S21 im Widerspruch zu EU-Recht

Presseinformation Nr. 32/2011, Stuttgart, 27. Oktober 2011

VCD: Stuttgart 21 verstößt gegen EU-Richtlinien

Ausnahmegenehmigung für S21 erscheint im Licht geltender EU-Vorschriften zweifel­haft/ Regel­widrige Bahnsteigneigung gefährdet Fahr­gäste

Mit seinem um mehr als 500 Prozent vom zulässigen Regelwert ab­weichenden Ge­fälle steht Stuttgart 21 auch im Widerspruch zu den Euro­pä­ischen Richtlinien für den grenzüberschreitenden Hoch­ge­schwin­dig­keits­verkehr (HGV), stellt der öko­logische Verkehrsclub Deutsch­land (VCD) e.V. fest.

Der neue Stuttgarter Tiefbahnhof im Herzen Europas auf der Magistrale für Europa ver­stößt klar gegen die europäischen Inter­operabilitäts­vor­schriften (TSI) –sie dienen dazu, einen durchgängigen, grenz­über­schreitenden Bahnverkehr zu ermöglichen“, erklärt Matthias Lieb und verweist auf ein Schreiben der EU-Kommission an Michael Cramer, Mitglied des Europäischen Parlaments. Darin werde klargestellt, dass eine EU-Aus­nahme­regelung (sogenannte Strecken der Kategorie 3) nur für schon gebaute Strecken gelte. Im Vergleich zur deutschen Soll-Regelung dürfen laut EU-Vorschrift neu zu bauende trans­europäische HGV-Strecken eine maximale Bahn­steig­neigung von 2,5 Promille nicht überschreiten. In Anbetracht solch restriktiver EU-Vorgaben dränge sich die Frage auf, wie für Stuttgart 21 dennoch eine Ausnahme­genehmi­gung erteilt werden konnte, gibt Matthias Lieb zu bedenken.

Mit Stuttgart 21 soll erstmals in Deutschland ein Bahnhof mit Gleisen und Bahn­steigen im Gefälle gebaut werden – die deutschen Vorschriften schreiben als Soll­wert eine Obergrenze von 2,5 Promille Gefälle vor – beim Stuttgarter Tiefbahnhof sind über 15 Promille Gefälle geplant. Der Grenzwert wird also um mehr als das Sechsfache überschritten. „Mit dieser Schräglage des Bahnhofs wird leichtfertig ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf Spiel gesetzt“, kritisiert VCD-Landes­vor­sitzender Matthias Lieb die Planung zu Stuttgart 21. Als mögliche Gefährdungen nennt der VCD, dass sich in einem schräg geneigten Bahnhof Kinderwagen und Rollstühle selbstständig machen könnten, außerdem könnten sich Züge nach dem Halt wieder selbsttätig in Bewegung setzen, sofern die Bremsen nicht angezogen seien – im Fall der Doppelbelegung wären auch Auffahrunfälle auf­grund fehlerhafter Bremsung durch den Lokführer möglich.

Angesichts dieser Verstöße gegen EU-Recht könne die Bahn keinerlei Schadensatz bei einem Abbruch von Stuttgart 21 geltend machen, stellt Matthias Lieb klar. Viel­mehr müsste die DB selbst daran in­teressiert sein, sichere Bahnhöfe zu bauen und zu betreiben. Im Gegen­satz zu Stuttgart 21 sei der bestehende Kopfbahnhof schon heute europatauglich wie die TGV- und ICE-Züge täglich zeigen würden, betont der VCD-Vorsitzende.

Der Schriftwechsel ist in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Eisenbahn Revue International 11/2011“ abgedruckt.

Weitere Informationen zu Stuttgart 21


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